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Einbürgerungen

Details
3.2 - Allgemeine Hoheitsangelegenheiten, Asylbewerberleistungsstelle
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
G. Lentvogt 05371 82316 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Einbürgerungen

 

Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

 

Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit) ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.

 

Hierzu bestehen im Staatsangehörigkeitsgesetz unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen. Dabei wird nach Anspruchseinbürgerungen und Ermessenseinbürgerungen unterschieden..

 

Am häufigsten kommt die Anspruchseinbürgerung vor.

 

Ausländische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung stellen.

 

Kinder unter 16 Jahren können nur gemeinsam mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden.

 

Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung:
seit min. 8 Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsbürger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszweckenicht wegen einer Straftat verurteilt wordenausreichende Kenntnisse der deutschen Sprachekeine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (nur für Antragsteller, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit

 

Für verschiedene Personengruppen (Asylberechtigte, Ehegatten deutscher Staatsangehöriger u.a.) existieren Sonderregelungen.

 

 




An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.



Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.




Welche Gebühren fallen an?

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 € pro Person, für miteinzubürgernde Kinder 51 € pro Kind.



Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.



Rechtsgrundlage


  • § 4 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • § 9 Staatsangehörigkeitsgesetz
  • § 10 ff. Staatsangehörigkeitsgesetz



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