Einbürgerungen
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Einbürgerungen
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Neben den verschiedenen gesetzlich geregelten Möglichkeiten des automatischen Erwerbes der deutschen Staatsangehörigkeit (z.B. durch Abstammung von einem deutschen Elternteil; siehe auch Staatsangehörigkeit) ist für ausländische Staatsangehörige auch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung vorgesehen.
Hierzu bestehen im Staatsangehörigkeitsgesetz unterschiedliche Einbürgerungsvorschriften, die bei jedem Einbürgerungsbewerber individuell geprüft werden müssen. Dabei wird nach Anspruchseinbürgerungen und Ermessenseinbürgerungen unterschieden..
Am häufigsten kommt die Anspruchseinbürgerung vor.
Ausländische Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können einen Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung stellen.
Kinder unter 16 Jahren können nur gemeinsam mit den Eltern oder dem sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden.
Voraussetzungen für die Anspruchseinbürgerung:
seit min. 8 Jahren rechtmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsbürger eines EWR-Staates oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Aufenthaltszweckenicht wegen einer Straftat verurteilt wordenausreichende Kenntnisse der deutschen Sprachekeine Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (nur für Antragsteller, die das 23. Lebensjahr vollendet haben)Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
Für verschiedene Personengruppen (Asylberechtigte, Ehegatten deutscher Staatsangehöriger u.a.) existieren Sonderregelungen.
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreise und der kreisfreien Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 € pro Person, für miteinzubürgernde Kinder 51 € pro Kind.
Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.