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[02.06.2013 14:30 Uhr]Sonntags-Bummel im Kavalierhaus
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Schulausfall

Information über Schulausfall

Extreme Wetterverhältnisse wie Glatteis, Eisregen, starke Schneefälle oder heftige Stürme führen in bestimmten Konstellationen zu einer erheblichen Gefährdung der Schulwege.

Wenn die Sicherheit der Schulwege und damit verbunden die Schülerbeförderung nicht mehr gewährleistet werden kann, entscheidet der Landkreis Gifhorn über eine Einstellung der Schülerbeförderung und somit über einen möglichen Unterrichtsausfall. Dieses betrifft nicht nur die Beförderung auf Basis des öffentlichen Personennahverkehrs, auch die Sonderbeförderung zu den Schulen innerhalb und außerhalb des Landkreises Gifhorn wird in diesen Fällen aus Sicherheitsgründen nicht mehr durchgeführt.

Genaue Informationen über Schulausfälle werden so früh wie möglich über die bekannten regionalen Rundfunksender mit den Verkehrshinweisen nach den Nachrichten bekannt gegeben.

Weiterhin besteht die Möglichkeit sich über folgende zusätzliche Angebote zu informieren:

Verkehrsmanagementzentrale Niedersachsen / Region Hannover


Internetseite Schulausfälle
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Bei einem generellen Schulausfall gewährleisten die Schulen für Schülerinnen und Schüler, die trotz des angeordneten Unterrichtsausfalls zur Schule gekommen sind, die Betreuung.

Grundsätzlich gilt, dass Eltern von Kindern bis zur 10. Klasse, die eine unzumutbare Gefährdung ihrer Kinder auf dem Schulweg durch extreme Witterungsverhältnisse befürchten, ihre Kinder auch dann zu Hause behalten oder vorzeitig vom Unterricht abholen können, wenn kein genereller Unterrichtsausfall angeordnet worden ist.

Ist zu erwarten, dass während der Unterrichtszeit extreme Witterungsverhältnisse auftreten, die eine schwerwiegende Gefährdung der Schülerinnen und Schüler auf dem Heimweg erwarten lassen, kann die Schulleitung über eine vorzeitige Beendigung des Unterrichts entscheiden. Eine Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler wird jedoch bis zum Verlassen der Schule sichergestellt. Die „Kleinsten“ im Primarbereich dürfen nur dann vorzeitig nach Haus entlassen werden, wenn sie von den Eltern abgeholt werden oder die Erziehungsberechtigten sich telefonisch mit der Entlassung einverstanden erklärt haben.

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