Aktuelle Regelungen zur Kinderbetreuung

veröffentlicht: am 19.05.2020     Presseinformation

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte befinden sich nach der Niedersächsischen Landesverordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus weiterhin in der Notbetreuung. Zurzeit besteht auch kein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, selbst bei Vorliegen der besonderen Voraussetzungen für eine Kindernotbetreuung. Der Regelbetrieb ist seit dem 11. Mai lediglich für die Kindertagespflege (maximal fünf Kinder) wieder möglich.
 

Für die Kindertagesbetreuung und die Kinderhorte wurde eine Aufstockung der Betreuungskapazitäten in der Notbetreuung auf maximal 50% vorgenommen. Abhängig ist dies von den räumlichen, personellen und organisatorischen Kapazitäten. Bei den nun neu zu vergebenen Betreuungsplätzen erfolgt die Auswahl nicht über die Ausweitung der Berufsgruppen der Erziehungsberechtigten, sondern über kindsbezogene Kriterien. Neben den bereits betreuten Kindern – welche aufgrund der Tätigkeit von mindestens einem Elternteil in Berufen der kritischen Infrastruktur oder in betriebsnotweniger Stellung in Berufszweigen von allgemeinem öffentlichen Interesse in die Notbetreuung aufgenommen wurden – dürfen nun auch Kinder betreut werden, die:

  • einen besonderen Betreuungsbedarf benötigen oder
  • im kommenden Schuljahr schulpflichtig werden.

Eine Auswahl der zu betreuenden Kinder obliegt dabei der jeweiligen Kita-Leitungen. Der Landkreis Gifhorn hat entsprechend der aktuellen Landesvorgaben Handlungsempfehlungen an die Kindertagesstätten herausgegeben.

„Gegenwärtig ist ein Spagat zu leisten zwischen dem Wunsch der Kinder und Eltern auf eine Wiederaufnahme der Kinderbetreuung und der Notwendigkeit, das Corona-Virus weiterhin entschieden einzudämmen“, erklärt Landrat Dr. Andreas Ebel. „Dies ist am ehesten durch eine schrittweise Ausweitung der Kinderbetreuung zu gewährleisten. Leider führt das dazu, dass noch nicht alle Kinder einen Betreuungsplatz erhalten.“

Weiterhin ist die Aufnahme in die Notbetreuung auch in besonderen Härtefällen möglich. Härtefälle liegen dann vor, wenn:

  • eine drohende Kindeswohlgefährdung vorliegt,
  • die Vereinbarkeit von Familie und Beruf (insbesondere bei Alleinerziehenden) gefährdet wird,
  • eine gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern möglich ist oder
  • mit einer drohenden Kündigung oder einem erheblichen Verdienstausfall zu rechnen ist.

Anträge auf einen Notbetreuungsplatz müssen von den Eltern oder Erziehungsberechtigten ausgefüllt und der Kita-Leitung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Unter weiterer Beobachtung des Infektionsgeschehen wurde außerdem auch einer Anhebung der Gruppengrößen beschlossen. Krippen dürfen nun maximal acht Kinder, Kitas maximal 13 Kinder und Horte maximal 10 Kinder pro Gruppe gleichzeitig betreuen.