Öffentliche Bekanntmachung der Unteren Naturschutzbehörde
Betretungsrecht für Bedienstete der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn
Landkreis Gifhorn
Fachbereich Umwelt
AZ.: 66/3295/03
Gifhorn, 27.05.2010
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn
Aufgrund des § 39 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. Nr. 6/2010 S. 104) i. V. m. § 65 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I. Nr. 51/2009, S. 2542) dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden – hier die Bediensteten der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn -, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
2. Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten
betreten.
Das Betreten zu Nr. 1 und 2 ist rechtzeitig anzukündigen, wenn durch die Ankündigung die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Es wird hiermit bekanntgegeben, dass die Bediensteten und sonstige Beauftragte der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn für ihre Arbeit zur Fertigung von Stellungnahmen, Kontrollen im Natur-, Landschafts- und Artenschutz und für durchzuführende Pflegemaßnahmen Grundstücke und unmittelbar angrenzendes befriedetes Besitztum betreten werden.
Die erforderliche Ankündigung über das Betreten erfolgt hiermit.
Die Landrätin
Marion Lau
Fachbereich Umwelt
AZ.: 66/3295/03
Gifhorn, 27.05.2010
Ö f f e n t l i c h e B e k a n n t m a c h u n g
der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn
Aufgrund des § 39 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. Nr. 6/2010 S. 104) i. V. m. § 65 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I. Nr. 51/2009, S. 2542) dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden – hier die Bediensteten der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn -, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und
2. Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten
betreten.
Das Betreten zu Nr. 1 und 2 ist rechtzeitig anzukündigen, wenn durch die Ankündigung die Durchführung der Maßnahme nicht gefährdet wird.
Es wird hiermit bekanntgegeben, dass die Bediensteten und sonstige Beauftragte der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Gifhorn für ihre Arbeit zur Fertigung von Stellungnahmen, Kontrollen im Natur-, Landschafts- und Artenschutz und für durchzuführende Pflegemaßnahmen Grundstücke und unmittelbar angrenzendes befriedetes Besitztum betreten werden.
Die erforderliche Ankündigung über das Betreten erfolgt hiermit.
Die Landrätin
Marion Lau
erstellt am 29.06.2010






