Fahrerlaubnis: Eintragung von Punkten in das Fahreignungsregister

Ab dem 01.05.2014 gelten folgende Regelungen für die Eintragung von Punkten:


  • ein Punkt: Ordnungswidrigkeiten
  • zwei Punkte: grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot sowie Straftaten
  • drei Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis


Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bzw. Halterinnen und Haltern ausgehen, hat die zuständige Stelle entsprechende Maßnahmen nach dem Punktsystem zu ergreifen.



Verfahrensablauf
Das Verfahren richtet sich nach Ihrem Punktestand.


  • Bei einem Punktestand von einem bis drei erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.
  • Bei einem Punktestand von vier bis fünf erfolgen die Ermahnung und ein Hinweis auf ein Fahreignungsseminar, um das Verkehrsverhalten zu verbessern. Wer ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch gemäß § 4 Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein Punkt abbauen.
  • Bei einem Punktestand von sechs bis sieben erfolgt eine Verwarnung.
  • Bei einem Punktestand von acht Punkten erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.


Informationen zum Abbau von Punkten enthält die Leistung „Abbau von Punkten im Fahreignungsregister“.



Gebühren

Ermahnung beziehungsweise Verwarnung nach dem Fahreignungsregister
17,90 Euro Bußgeld
Postzustellungsgebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) in der derzeit geltenden Fassung und setzt sich je nach Sachlage aus mehreren Einzelgebühren zusammen. Dadurch kann die genaue Gebühr in einigen Fällen erst dann festgesetzt werden, wenn der zu bearbeitende Vorgang vorgelegt wird. Die angegebene Rahmengebühr beinhaltet zum Teil eine Gebühr, die an das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) abgeführt wird.


 


 

Fristen

Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestands im Fahreignungsregister darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins. Zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, wird in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet.