Prostituiertenschutz (allgemein)

Das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz- ProstSchG) ist am 01.07.2017 in Kraft getreten, um u.a. den Schutz, die Arbeitsbedingungen und die Selbstbestimmung von Prostituierten zu verbessern, sowie gefährliche Erscheinungsformen der Prostitution zu verdrängen. Zu den wesentlichen Kernelementen des ProstSchG zählt u.a. die Einführung einer Anmeldepflicht für in der Prostitution tätige Personen als auch eine Erlaubnispflicht für die Betreiber von Prostitutionsgewerben. Dazu im Einzelnen:



Anmeldepflicht für Prostituierte


Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen, müssen ihre Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anmelden. Für die Anmeldung ist der Nachweis über eine gesundheitliche Beratung durch das Gesundheitsamt erforderlich. Der Nachweis darf nicht älter als drei Monate sein.



Das Anmeldeverfahren läuft ausschließlich über die Terminvergabe. Dies soll sicherstellen, dass zu dem Gespräch ggf. ein Dolmetscher hinzugezogen werden kann, damit die Verständigung in der Heimatsprache möglich ist. Die Inanspruchnahme des Dolmetschers ist für die Antragstellerin/den Antragsteller kostenfrei.


Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ein bismetrisches Lichtbild
  • Angaben zu
    • a.) den Vor- und Nachname
    • b.) das Geburtsdatum und den Geburtsort
    • c.) der Staatsangehörigkeit,
    • d.) die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung im Sinne des Melderechts, hilfsweise eine Zustellanschrift und
    • e.) die Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
      Die oder der Prostituierte hat Änderungen in den Verhältnissen bei a und c bis e innerhalb von 14 Tagen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.


  • Personalausweis, der Reisepass, ein Passersatz oder ein Ausweisersatz
  • ggf. Nachweis über die Berechtigung eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben (bei ausländischen Staatsangehörigen, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)
  • Nachweis der gesundheitlichen Beratung:
    • bei der ersten Anmeldung innerhalb der vorangegangenen drei Monate
    • für eine Verlängerung der Anmeldung
      • ab 21 Jahren mindestens innerhalb des vorangegangenen Jahres


unter 21 Jahre mindestens innerhalb der vorangegangenen sechs Monate



Welche Gebühren fallen an?


Die Anmeldebescheinigung kostet 15 Euro. Auf Wunsch wird kostenfrei zusätzlich eine Aliasbescheinigung ausgestellt.


 
Was muss ich beachten?
 
Nach der Anmeldung erhält die Prostituierte eine Anmeldebescheinigung von der zuständigen Stelle. Diese Bescheinigung muss die Prostituierte während der Ausübung ihrer Tätigkeit bei sich haben. Die Anmeldebescheinigung ist für eine Dauer von zwei Jahren gültig. Im Anschluss daran ist die Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Behörde zu verlängern.
 
Weitere Informationen können Sie auch den folgenden Flyern entnehmen:
 
Information für in der Prostitution tätige Personen (Dokument 1) (251 KB)
 
Informationsbroschüre des BMFSFJ (Dokument 2) (251 KB)

 


Erlaubnispflicht für die Betreiber von Prostitutionsgewerben


Der Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bedarf der Erlaubnis. Was unter einem Prostitutionsgewerbe zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 3 ProstSchG definiert.
 
Danach betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er


  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.


Die Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist an die Erfüllung bestimmter Mindestanforderungen, die durch ein Betriebskonzept nachgewiesen werden müssen und an die persönliche Zuverlässigkeit der/s Betreibers/Betreiberin gebunden.
 
Erlaubnisantrag Prostitutionsgewerbe (Dokument 4) (181 KB)
 
Hinweise Betriebskonzept (Dokument 5) (78 KB)
 
Vordruck Betriebskonzept (Dokument 6) (132 KB)

Die Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat ist zudem bei der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Fahrzeuges anzuzeigen.
 
Anzeige Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges (Dokument 7) (100 KB)
 
Die Organisation und/oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung ist 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde des Veranstaltungsortes anzuzeigen.
 
Anzeige Prostitutionsveranstaltung (Dokument 8) (100 KB)
 
Sofern das Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betrieben werden soll, ist eine Stellvertretungserlaubnis zu beantragen.
 
Antrag Stellvertretungserlaubnis (Dokument 9) (115 KB)


Welche Gebühren fallen an? 


Die Gebühren richten sich nach der Tarifnummer 70 des Kostentarifs zur Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO).
 
Weitere Informationen können Sie auch dem nachfolgenden Flyer entnehmen:
 
Flyer für die Betreiber von Prostitutionsstätten (Dokument 10) (265 KB)