Grünlandumbruch

Seit dem Beschluss der EU-Agrarreform wird der Erhalt von Dauergrünland im Rahmen der sogenannten „Greening“-Auflagen geregelt. Mit verschiedenen Regelungen wie einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland soll der Verlust von Dauergrünland gestoppt werden.


Eine Genehmigung zur Umwandlung kann auf folgenden Standorten nicht erteilt werden:


  • auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten
  • auf Flächen, die gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich geschützte Biotope bilden (z.B. Borstgrasrasen, Trockenrasen, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, hochstaudenreiche Nasswiesen)


Hinweis: Ein Pflegeumbruch von Dauergrünland zur Grünlanderneuerung mit unverzüglicher Neuansaat von Grünland fällt nicht unter das Umbruchverbot. Es bedarf dennoch einer Genehmigung.