Fleischuntersuchung von Gehegewild

Gehegewild unterliegt denselben Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung wie die übrigen Schlachttierarten. Gehegewild muss vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung unterzogen werden, wenn sein Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Das gilt auch, wenn das Fleisch nicht an andere Personen oder Betriebe abgegeben, sondern im eigenen Haushalt verzehrt werden soll.


Bei Tieren, die im Gehege getötet werden, ist an Stelle der Schlachttieruntersuchung eine Bescheinigung über die regelmäßige gesundheitliche Überwachung des Bestandes durch den Fleischuntersuchungs-Tierarzt erforderlich.


Für Haarwild, das nach jagdrechtlichen Vorschriften in freier Wildbahn erlegt wird, gelten andere Bestimmungen.


Die Anmeldung zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung muss direkt beim für den Untersuchungsbezirk zuständigen Untersucher erfolgen.