Alten-/Pflegeheim: Genehmigung - Betrieb

 

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste, die in Wohngemeinschaften i. S. d. § 1 Abs. 3 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche pflegerische Versorgung bieten.
  • Sie müssen die Anforderungen des § 5 Abs. 1 - 3 Niedersächsisches Heimgesetz (NHeimG) erfüllen. Ihre Pflege und Versorgung müssen entsprechend dem Sozialgesetzbuch - Elftes Buch  (SGB XI) dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse entsprechen.
  • Ihre Pflegeeinrichtung muss
    • wirtschaftlich arbeiten,
    • unter der ständigen Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft stehen,
    • fachlich und persönlich geeignetes Personal beschäftigen und
    • in geeigneten Räumlichkeiten untergebracht sein.

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll.

Die für Sie zuständige Stelle finden sie hier:

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NHeimG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stehen.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen.

 

 

Was sollte ich noch wissen?

Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt den Trägern ambulanter Dienste nach § 7 Abs. 5 NHeimG, wenn sie in einer Wohngemeinschaft von mehr als vier pflegebedürftigen volljährigen oder behinderten volljährigen Menschen entgeltliche Betreuungsleistungen erbringen oder erbringen wollen. Die Anzeigepflicht gilt auch in Bezug auf selbstbestimmte Wohngemeinschaften; die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 NHeimG bleibt unberührt.

Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 5 Satz3 NHeimG.

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

 

Alten-/Pflegeheim: Genehmigung - Betrieb