Gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Abfall; z. B. Altmetall, Schrott, Bekleidung, Textil

Gewerbliche oder gemeinnützige Sammler die Abfälle zur Wiederverwertung aus Privathaushalten sammeln, müssen dies gem. § 18 KrWG bei der unteren Abfallbehörde -spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung- anzeigen. Diese Anzeigepflicht trifft jeden Sammler, der im Kreisgebiet Gifhorn sammeln möchte (unabhängig vom Betriebssitz).


Eine gültige Gewerbeanmeldung und ggf. Reisegewerbekarte löst keine Sammelerlaubnis aus.


Abfälle sind grundsätzlich dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen (Überlassungspflicht § 17 KrWG). Eine Ausnahme von dieser Überlassungspflicht liegt nur vor, wenn die gesammelten Abfälle ordnungsgemäß und schadlos wiederverwendet bzw. verwertert werden.


Mit der Anzeige sind  u. a. die Verwertungswege nachzuweisen. Die untere Abfallbehörde prüft nach Vorlage der Anzeige, ob eine Ausnahme von der Überlassungspflicht vorliegt, wodurch die Sammlung zulässig ist. Das Anzeigeformular ist mit den entsprechenden Belegen und Nachweisen an die untere Abfallbehörde des Landkreises Gifhorn zu schicken, oder per Email: untereabfallbehoerde(at)gifhorn.de


Die Sammlung von Abfällen ohne vorherige vollständige Anzeige gem. § 18 KrWG  ist ordnungswidrig und wird mit Bußgeld geahndet.



Gebühren

Das Anzeigeverfahren ist gebührenpflichtig. 



Rechtsgrundlage

§ 18 KrWG i. V. m. § 41 Niedersächsisches Abfallgesetz