Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

Leistungsbeschreibung
Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.
Die in Niedersachsen ausgestellten WBS gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines WBS beträgt 1 Jahr.
Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des WBS ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen - sofern sie eigenes Einkommen beziehen - die Einkommensgrenze gemäß § 3 NWoFG (Nds. Wohnraumfördergesetz) einhalten, die Wohnungsgröße angemessen ist und weitere Festlegungen in den Förderrichtlinien erfüllt sind.


Grundsätzlich gilt folgendes (Brutto) Jahreseinkommen  für:
•    Alleinstehend:                        17.000,00 Euro
•    2 Personen:                           23.000,00 Euro
•    Alleinerziehend, 1 Kind:         26.000,00 Euro
•    Ehepaar, 1 Kind:                    29.000,00 Euro
•    Alleinerziehend, 2 Kinder:      32.000,00 Euro
•    Ehepaar, 2 Kinder:                 35.000,00 Euro
 (jeweils für jede weitere haushaltsangehörige Person + 3.000,00 Euro)
(Bei anderen Personengruppen weicht die Grenze ab)


Angemessene Wohnungsgröße gem. Nr. 15 WFB für:
•    1 Person:        50 qm
•    2 Personen:    60 qm
•    3 Personen:    75 qm
für jede weitere Person + 10 qm
Personen mit Behinderung ab 50 % erhalten zusätzlich 10 qm Wohnfläche.
Die zuständige Stelle kann Abweichungen bis 10% zulassen, wenn bauliche Erfordernisse wie beispielsweise der Grundstückszuschnitt, die Baugrenzen oder Baulasten die Einhaltung der genannten Grenzen verhindern.


An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den Wohnungs- und Sozialämtern der Landkreise, der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden.
Die Zuständigkeit des Landkreises Gifhorn bezieht sich ausschließlich auf den Landkreis und dessen zugehörige Gemeinden, für Angelegenheiten innerhalb Gifhorns ist die Stadt Gifhorn zuständig.


Welche Unterlagen werden benötigt?
•    Personalausweis oder Reisepass
•    Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen
•    gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder
•    gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis
•    gegebenenfalls Heiratsurkunde


Welche Gebühren fallen an?
Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.
Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.


Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.