Wohngeld

Am 01.01.2023 ist eine grundlegende Wohngeldreform in Kraft getreten, die u. a. die Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente beinhaltet. Weitere Informationen über die „Wohngeld Plus“ - Reform sowie einen Wohngeldrechner finden Sie in den FAQs auf der Homepage des Bundesministeriums.


Für Personen, die im Zeitraum September bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen haben, wird aktuell ein weiterer einmaliger Heizkostenzuschuss ausgezahlt. Ein besonderer Antrag hierfür ist nicht erforderlich. Der einmalige Zuschuss wird von Amts wegen gewährt.


Wer erhält Wohngeld?
Wohngeldberechtigt für den Mietzuschuss sind Mieter von Wohnraum und für den Lastenzuschuss Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. Antragsvordrucke finden Sie am Ende dieser Seite.


Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Der Anspruch wird ab dem Ersten des Monats berechnet, in dem der Antrag gestellt worden ist.


Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung und das Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder.


Ob für Sie ein Wohngeldanspruch ab dem 01.01.2023 bestehen könnte, können Sie mit dem Wohngeldrechner prüfen. Ein Rechtsanspruch hieraus ergibt sich jedoch nicht. Die tatsächliche Zuschusshöhe kann Ihnen verbindlich nur Ihre Wohngeldstelle errechnen.


Wer erhält kein Wohngeld?
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind unter anderem Bezieher von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern SGB II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten berücksichtigt sind (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).


Studierende sowie Schülerinnen und Schüler und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn alle Haushaltsmitglieder einen grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder auf die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.


Bewilligung
In der Regel wird das Wohngeld für zwölf Monate bewilligt. Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Gewährung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten verändern.


Ein Weiterbewilligungsantrag sollte frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt werden. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.


Neuberechnung
In einigen Fällen (zum Beispiel bei einer erheblichen Einkommenserhöhung oder Verringerung der monatlichen Miete oder Belastung) kann es zu einer Neuberechnung des Wohngeldes kommen. Beachten Sie hierzu Ihre Mitteilungspflichten im Bescheid. Für die Mitteilung einer Änderung steht der Vordruck Veränderungsmitteilung zur Verfügung.


Erhöhung des Wohngeldes
Einen Erhöhungsantrag können Sie stellen, wenn sich zum Beispiel Ihr Einkommen verringert, sich Ihre Miete oder Belastung erhöht oder eine Veränderung der Anzahl der Haushaltsmitglieder vorliegt. Hierfür sind die unten aufgeführten Vordrucke zu verwenden.


Wohngeld für Heimbewohner
Auch für Bewohner und Bewohnerinnen von Einrichtungen (zum Beispiel Pflege-, Senioren- oder Behindertenheime) kann ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter den angegebenen Telefonnummern.


Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen sind das Wohngeldgesetz (WoGG) und die Wohngeldverordnung (WoGV).


An wen muss ich mich wenden?
Antragsteller und Antragstellerinnen, die im Stadtgebiet und in den Ortsteilen der Stadt
Gifhorn (Gamsen, Kästorf, Wilsche, Winkel und Neubokel)
wohnen, wenden sich an die Wohngeldstelle der Stadt Gifhorn, Marktplatz 1 in 38518 Gifhorn, Tel. 05371 88-0.


Für Antragsteller und Antragstellerinnen aus der Stadt Wittingen und den kreisangehörigen Gemeinden des Landkreises Gifhorn ist die Wohngeldstelle beim Landkreis Gifhorn zuständig:


Landkreis Gifhorn
Fachbereich Soziales
Ribbesbütteler Weg 2
38518 Gifhorn


E-Mail: wohngeld(at)gifhorn.de


Die Wohngeldstelle ist derzeit geschlossen. Eine persönliche Abgabe von Unterlagen ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Sie können die Unterlagen auf dem Postwege bzw. per E-Mail (wohngeld(at)gifhorn.de) übersenden oder in einen Briefkasten des Landkreises Gifhorn einwerfen.


Wo erhalte ich die Antragsformulare?
Antragsformulare und die dazugehörenden Anlagen erhalten Sie über die unten aufgeführten Links und ggf. in den Bürgerbüros der (Samt-)Gemeinden und der Stadt Wittingen. Auf Nachfrage werden Ihnen die erforderlichen Unterlagen auch zugesandt.


Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Wohngeld erst nach Vorlage aller für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen bearbeitet werden kann. Zur Fristwahrung besteht die Möglichkeit, vorab schriftlich einen formlosen Antrag zu stellen.


Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Mietzuschuss:


Antrag auf Mietzuschuss


Datenschutzrechtliche Hinweise zum Wohngeldantrag
Verdienstbescheinigung
Bescheinigung des Vermieters


Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Lastenzuschuss:


Antrag auf Lastenzuschuss


Datenschutzrechtliche Hinweise zum Wohngeldantrag
Verdienstbescheinigung
Fremdmittelbescheinigung (nur bei Erstanträgen oder Änderungen in den Konditionen erforderlich)


Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Mietzuschuss für Heimbewohner:


Antrag auf Mietzuschuss für Heimbewohner


Datenschutzrechtliche Hinweise zum Wohngeldantrag
Mietbescheinigung für Heimbewohner


Hier finden Sie noch einmal allgemeine Hinweise zum Wohngeldantrag.


Dem Antrag sind sämtliche Einkommensnachweise in Geld oder Geldeswert aller Haushaltsmitglieder sowie Nachweise über die Miete (Mietvertrag, ggf. Mieterhöhungsschreiben sowie Nachweis über die Mietzahlungen) oder Belastung (Eigentumsnachweis mit einem Nachweis über die Höhe der Belastung und einer Wohnflächenberechnung) beizufügen.


Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall für die Bearbeitung Ihres Antrages weitere Unterlagen benötigt werden können. Diese werden durch die zuständige Wohngeldstelle angefordert.