Versteigerergewerbe Erlaubnis

 

Leistungsbeschreibung

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten wird eine Erlaubnis der zuständigen Stelle benötigt. Dies gilt auch für die selbständige Ausübung des Versteigerergewerbes im stehenden Gewerbe und auf Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne der §§ 64 bis 68 Gewerbeordnung (GewO).

 

Für Versteigerungen im Reisegewerbe gelten weitere Bedingungen.

 

 

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der auftraggebenden Personen oder der bietenden Personen erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis wird grundsätzlich unbefristet erteilt. Sie gilt im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung.

 

Die Gewerbeordnung ermächtigt die zuständige Stelle für die

 

Ausnahmen, insbesondere von der Erlaubnispflicht, zuzulassen.

 

 

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

 

 

Voraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Nachweis der unternehmerischen Rechtsform
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und ggf. eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR)
    • Unternehmenssitz im Ausland:
      • Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
  • Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Auszug aus der Schuldnerkartei
      • Bescheinigung des Insolvenzgerichts
      • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
    • Wohnsitz im Ausland:
      • Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass geordnete Vermögensverhältnisse bestehen.

 

Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person zu treffen.

 

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z. B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.

 

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jede Person ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

 

Auf Verlangen der zuständigen Stelle müssen weitere Unterlagen vorgelegt werden.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.

 

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (4 bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

 

 

Bearbeitungsdauer

Bearbeitungsdauer: 3 Monate

 

Was sollte ich noch wissen?

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

 

Mehr Informationen unter: Verwaltungsleistung als einheitliche Stelle

 

 

Unterstützende Institutionen

ggf. die Gemeinde, die Samtgemeinde und die Stadt, die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Polizei oder die Staatsanwaltschaft

 

 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

 

Hier geht es zur elektronischen Antragsstellung.

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