Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz

Ab sofort ist die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz komplett online über das Serviceportal des Landkreises Gifhorn (bzw. NAVO) zu absolvieren:


►HIER KLICKEN, UM ZUR ONLINE-BELEHRUNG ZU GELANGEN!


►Anleitung für die Online-Belehrung inkl. Registrierung Bund-ID


Folgende Sprachen stehen zur Verfügung: deutsch, französisch, arabisch, türkisch, russisch, italienisch, englisch.


Die Belehrung ist Voraussetzung für den beruflichen Umgang mit Lebensmitteln (ehemals Gesundheitszeugnis bzw. Gesundheitspass).


Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Belehrung. Diese Erstbelehrung darf nicht früher als drei Monate vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit stattfinden und muss durch das Gesundheitsamt erfolgen.



In Ausnahmefällen ist es möglich, einen Sonderbelehrungstermin zu vereinbaren, wenn z.B. die erforderliche Sprache online nicht verfügbar ist oder das Angebot aus technischen Gründen nicht genutzt werden kann.


Hierzu nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf: Tel.: 05371 82-702 oder per Mail: gesundheitsamt@gifhorn.de


Hiweisen zu einer möglichen Kostenbefreiung und der erforderlichen Bescheinigung finden Sie unter dem später folgenden Punkt "Gebühren".


Hinweis zur Lebensmittelhygiene
Eine Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 des Infektionsschutzgesetzes ersetzt keine weiteren Schulungen in der Lebensmittelhygiene. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der Lebensmittelkontrolle, Landkreis Gifhorn, Abteilung 3.5.




Gebühren

Für eine Online-Belehrung über das Serviceportal des Landkreises Gifhorn bzw. NAVO werden Gebühren in Höhe von 26,00 € erhoben.


Sollten die Kosten vom Arbeitgeber/Träger übernommen werden, so lassen Sie sich diese bitte im Nachhinein von diesem erstatten (eine Quittung erhalten Sie nach Abschluss der Belehrung).


Kostenbefreiung


Sie können von den Kosten befreit werden, wenn zu einer der folgenden Gruppen gehören:


  • Schülerpraktikanten /-innen (Dauer max. fünf Wochen)
  • Berufliche Umschulungsmaßnahme aufgrund von Arbeitslosigkeit (Bescheinigung Jobcenter)
  • Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
  • Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
  • Bundesfreiwilligendienst, soweit der Arbeitsgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
  • Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), soweit der Arbeitsgeber die Kosten dafür nicht übernimmt
  • Freiiwilliges ökologisches Jahr (FÖJ), soweit der Arbeitsgeber die Kosten dafür nicht übernimmt 


Um diese Kostenbefreiung im Antrag geltend zu machen, muss bei den Angaben der zu belehrenden Person unter „Gehören Sie zu einer der folgenden Gruppen?“ die entsprechende Personengruppe ausgewählt werden.


Außerdem ist zwingend ein Nachweis (PDF-Datei, eingescanntes Dokument, Foto des Nachweisdokuments, etc.) über den Grund der Kostenbefreiung hochzuladen, andernfalls kann der Antrag nicht übermittelt werden. Sollte es sich beispielsweise um eine kostenfreie Bescheinigung für die Durchführung eines Schulpraktikums handeln, ist eine Bescheinigung der Schule / des Bildungsträgers hochzuladen, welche auch den genauen Zeitraum des Praktikums enthält.



Fristen

Eine Belehrung muss vor Arbeitsaufnahme erfolgen.